5. Mit Verfügung vom 2. März 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 55). Mit Eingabe vom 3. März 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik, brachte jedoch die Bemerkung an, der Gesuchsteller habe am 3. Juni 2016 entgegen seinen Behauptungen sehr wohl Einsprache erhoben und diese anschliessend bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen. Nachdem die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel am 6. März 2017 als geschlossen erachtete, machte der Gesuchsteller am 9. März 2017 erneut eine Eingabe (pag.