4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik (pag. 39), welche dieser mit Eingabe vom 28. Februar 2017 wahrnahm (pag. 45 ff.). Er habe seine bereits geäusserten Einwände gegenüber der zuständigen Staatsanwältin geltend gemacht und sei davon ausgegangen, dass dies eine gültige Einsprache darstelle. Er sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwältin die Sache noch einmal anschauen und den Strafbefehl korrigieren würde (pag. 45 ff.). Weiter zieht der Gesuchsteller auch die Messung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen in Zweifel.