Das Gesuch um Ratenzahlung sei am 14. Dezember 2016 gutgeheissen worden. Bereits am 24. Januar 2017 habe der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft um ein Rückkommen ersucht, woraufhin ihm beschieden worden sei, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit der Gesuchsteller Argumente vorbringe, welche als Revisionsgründe gelten würden, hätte er diese in einem Einspracheverfahren geltend machen müssen. Auch auf einen Willensmangel könne er sich nicht berufen. Auf das Gesuch sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten. Auch nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit sie das Administrativverfahren betreffe (pag. 35).