2 sionsgesuch sei nicht einzutreten und die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 33). Zur Begründung wurde vorgebracht, der Gesuchsteller habe gegen den besagten Strafbefehl am 3. Juni 2016 Einsprache erhoben, woraufhin es am 19. Oktober 2016 zu einer Einspracheverhandlung bei der Staatsanwaltschaft gekommen sei. Dabei habe der Gesuchsteller die Videoaufnahmen sichten können und die Einsprache zurückgezogen. Das Gesuch um Ratenzahlung sei am 14. Dezember 2016 gutgeheissen worden.