2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Februar 2017, Eingang beim Obergericht: 8. Februar 2017) gelangte der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Revision (pag. 1). Zur Begründung seines Gesuchs bringt er vor, dass die Zeitspanne seit dem Vorfall und der Zustellung des Strafbefehls sehr gross gewesen sei, weswegen er nicht mehr mit einer Verurteilung gerechnet und sich auch nicht weiter um allfällige Zeugenaussagen bemüht hätte.