Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 62 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch betreffen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 25. Mai 2016 (EO 15 13553) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Mai 2016 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) der groben Verkehrs- regelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 2'000.00, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf den Wi- derruf der mit Urteilen vom 25. Februar 2015 und 17. März 2015 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen verzichtete die Staatsanwaltschaft. Hingegen wurde der Gesuchsteller verwarnt und die Probezeiten wurden um jeweils zwei Jahre verlän- gert (pag. 15 ff.). 2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Februar 2017, Eingang beim Obergericht: 8. Februar 2017) gelangte der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Revision (pag. 1). Zur Begründung seines Gesuchs bringt er vor, dass die Zeitspanne seit dem Vorfall und der Zustellung des Strafbe- fehls sehr gross gewesen sei, weswegen er nicht mehr mit einer Verurteilung ge- rechnet und sich auch nicht weiter um allfällige Zeugenaussagen bemüht hätte. Auf der Videoaufnahme, welche er bei der Staatsanwaltschaft habe begutachten kön- nen, sei zu sehen, wie er auf den Normalstreifen und anschliessend wieder auf den Überholstreifen gewechselt habe. Seiner Einschätzung zufolge sei der Abstand zum hinteren Fahrzeug auf der Überholspur genügend gewesen, wenn vielleicht nicht ganz 50 Meter. Gemäss seiner Erinnerung habe ihm der Lenker auf der Überholspur zudem mittels Lichthupe angezeigt, dass er den Fahrstreifen wechseln könne. Die Staatsanwältin habe den Lenker jedoch nicht ausfindig machen und be- fragen wollen. Auf dem Video sei weiter zu sehen, dass er vor dem Spurwechsel den Blinker betätigt habe und das Fahrzeug daraufhin leicht abgebremst sei. Die Staatsanwältin habe ihn zudem nicht darüber aufgeklärt, wo er hätte Einsprache erheben können. Schliesslich habe sich die Polizei, welche ihn nach dem Fahr- manöver angehalten habe, selbst einer sehr groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und den Verkehr gefährdet (pag. 1 ff.). In persönlicher Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, das Jahr 2016 sei für ihn sehr schwer gewesen. Er und seine Mutter seien schwer erkrankt, die Mutter seiner Freundin sei zudem un- ter aussergewöhnlichen Umständen verstorben und er hätte auch aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Anwalt mandatieren können. Ihm drohe nun ein einjäh- riger Ausweisentzug. Bereits im Jahr 2014/2015 sei ihm aufgrund der falschen Be- hauptung eines Mitarbeiters des Strassenverkehrsamts der Fahrausweis entzogen worden und ihm seien dadurch Kosten in der Höhe von CHF 10‘000.00 entstanden (pag. 9 ff.). 3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 nahm die Verfahrensleitung die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegen und forderte die Generalstaatsan- waltschaft zum Einreichen der amtlichen Akten sowie zur Stellungnahme auf (pag. 21). Am 20. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf das Revi- 2 sionsgesuch sei nicht einzutreten und die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 33). Zur Begründung wurde vorgebracht, der Gesuchsteller habe gegen den besagten Strafbefehl am 3. Juni 2016 Einspra- che erhoben, woraufhin es am 19. Oktober 2016 zu einer Einspracheverhandlung bei der Staatsanwaltschaft gekommen sei. Dabei habe der Gesuchsteller die Vi- deoaufnahmen sichten können und die Einsprache zurückgezogen. Das Gesuch um Ratenzahlung sei am 14. Dezember 2016 gutgeheissen worden. Bereits am 24. Januar 2017 habe der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft um ein Rück- kommen ersucht, woraufhin ihm beschieden worden sei, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit der Gesuchsteller Argumente vorbringe, welche als Revisionsgründe gelten würden, hätte er diese in einem Einspracheverfahren geltend machen müssen. Auch auf einen Willensmangel könne er sich nicht beru- fen. Auf das Gesuch sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten. Auch nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit sie das Administrativverfahren betreffe (pag. 35). 4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuch- steller Gelegenheit zur Replik (pag. 39), welche dieser mit Eingabe vom 28. Febru- ar 2017 wahrnahm (pag. 45 ff.). Er habe seine bereits geäusserten Einwände ge- genüber der zuständigen Staatsanwältin geltend gemacht und sei davon ausge- gangen, dass dies eine gültige Einsprache darstelle. Er sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwältin die Sache noch einmal anschauen und den Strafbefehl korrigieren würde (pag. 45 ff.). Weiter zieht der Gesuchsteller auch die Messung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen in Zweifel. Auch er gehe davon aus, dass der Abstand nicht ganz ausreichend gewesen sei, hingegen sollte die Geldstrafe seines Erachtens zumindest reduziert werden (pag. 49 ff.). 5. Mit Verfügung vom 2. März 2017 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 55). Mit Eingabe vom 3. März 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik, brachte jedoch die Bemerkung an, der Gesuchsteller habe am 3. Juni 2016 entgegen seinen Behauptungen sehr wohl Einsprache erhoben und diese ansch- liessend bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen. Nachdem die Verfahrenslei- tung den Schriftenwechsel am 6. März 2017 als geschlossen erachtete, machte der Gesuchsteller am 9. März 2017 erneut eine Eingabe (pag. 67 ff.). Darin ersuchte er darum, ihm sein damaliges Einspracheschreiben an die Staatsanwältin zuzustellen. Aufgrund psychischer Probleme und Belastungen im Zusammenhang mit dem tra- gischen Tod der Mutter seiner Freundin sei er zum damaligen Zeitpunkt durchein- ander gewesen. Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller den Strafbefehl samt unterzeichneter Einsprache, das Schrei- ben von Staatsanwältin B.________ vom 22. August 2016, das Schreiben des Ge- suchstellers vom 4. September 2016 sowie das Einvernahmeprotokoll vom 19. Ok- tober 2016 mit Rückzug der Einsprache zu (pag. 73). Mit Eingabe vom 23. März 2017 wiederholte der Gesuchsteller seine Vorbringen und wies darauf hin, dass er vergessen hätte, den Satz, wonach er Einsprache erhebe, zu streichen (pag. 105 ff.). Der Gesuchsteller stellt sich damit auf den Standpunkt, er habe keine 3 Einsprache erhoben. Am 27. März 2017 wurde diese letzte Eingabe des Gesuch- stellers schliesslich der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 6. Die Revision gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl kann dann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Wenn das mit der Revision Vorgebrachte jedoch bereits mit einem Einspruch gegen das Strafmandat bzw. im dadurch aus- gelösten ordentlichen Strafverfahren hätte geltend gemacht werden können, gilt das Revisionsgesuch gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht gel- tend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Ein gegen den Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35). 7. Der Gesuchsteller hatte am 3. Juni 2016 form- und fristgerecht Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl erhoben. Dass ihm die Tragweite seines Vorgehens nicht bewusst war, kann angesichts der vollständigen schriftlichen Rechtsmittelbe- lehrung auf dem Strafbefehl sowie den durch ihn angebrachten Bemerkungen, wo- nach er den Sachverhalt mit seinem Anwalt noch einmal analysieren wolle, nicht glaubhaft geltend gemacht werden (pag. 81). Mit Schreiben vom 22. August 2016 klärte die zuständige Staatsanwältin den Gesuchsteller über das Vorgehen im Ein- spracheverfahren auf und erklärte explizit, dass am Strafbefehl festgehalten werde. Ebenfalls erläuterte sie dem Gesuchsteller die Möglichkeit, die Einsprache zurück- zuziehen (pag. 85). Mit Schreiben vom 4. September 2016 an die zuständige Staatsanwältin hielt der Gesuchsteller explizit an der Einsprache fest und bestand darauf, die Beweismittel, also die Videoaufnahme, zu sichten (pag. 87 ff.). Im An- schluss an dieses Schreiben des Gesuchstellers kam es schliesslich zu einer Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. das Protokoll vom 19. Oktober 2016, pag. 95 ff.). Im Rahmen der Einvernahme bzw. dieses Gesprächs wurde der Ge- suchsteller noch einmal explizit gefragt, ob er den Vorwurf der groben Verkehrsre- gelverletzung akzeptiere, was dieser bejahte, da man es ja sehe und ihm nichts anderes übrig bleibe (vgl. Wortlaut auf pag. 99). Der Gesuchsteller zog die Ein- sprache daraufhin explizit zurück (pag. 101). 4 8. Was der Gesuchsteller heute in materieller Hinsicht vorbringt, sind Einwände, die er im Einspracheverfahren bzw. im darauf folgenden Verfahren vor dem erstin- stanzlichen Gericht hätte erheben können und müssen. Teils hat er dies wie oben dargelegt gegenüber der Staatsanwaltschaft auch gemacht. Bei der Staatsanwalt- schaft hat er jedoch nach Sichtung der Videoaufnahme die erhobene Einsprache zurückgezogen, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die obige Dar- stellung des Ablaufs des Straf- bzw. Einspracheverfahrens zeigt auch, dass sich der Beschuldigte der Tragweite seines Handelns bewusst war und über seine Rechte und Möglichkeiten hinreichend aufgeklärt wurde. Daran vermögen auch die von ihm heute vorgebrachten psychischen Probleme, unter denen er damals gelit- ten hatte, nichts zu ändern. Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller aufgrund der psychischen Belastungen im Jahr 2016 nicht fähig war, die Tragweite seines Han- delns zu verstehen, liegen keine vor. Damit sind keine schützenswerten Gründe er- sichtlich, welche den Gesuchsteller davon entbunden hätten, an der Einsprache festzuhalten und seine Einwände später vor dem erstinstanzlichen Gericht vorzu- bringen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Da Administrativ- massnahmen nicht Gegenstand des Straf- bzw. Revisionsverfahrens sind, ist auch auf die Vorbringen des Gesuchstellers zum Administrativverfahren vor dem Stras- senverkehrsamt nicht einzutreten. 9. Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Ausgeführten als rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unbegründet, weshalb die Kammer nicht darauf eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). III. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 416 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden aufgrund des geringen Aufwands bestimmt auf minimale CHF 100.00 (Art. 25 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 100.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau Bern, 9. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6