522, 535 ff.). Diese Kürzung wurde nicht angefochten. Geht man im Sinne der Kostennote davon aus, dass das oberinstanzliche Honorar 30 % des erstinstanzlichen Honorars entspricht, ergibt sich ein Honorar gemäss KAG bzw. PKV von CHF 4‘924.50. Es resultiert somit hieraus keine Differenz i. S. von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, welche vom Beschuldigten nachzuzahlen wäre. 40 IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Catsuit schwarz Chilrose