___ gemäss seinen eigenen Berechnungen auf Seite 2 der Honorarnote vom 21. August 2017 tiefer aus als das amtlich geltend gemachte Honorar. Daran ändert sich auch nach der erfolgten Kürzung des Honoraraufwandes nach tatsächlich geleistetem Zeitaufwand nichts, da das Honorar gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des KAG bzw. der PKV analog zu kürzen ist. Rechtsanwalt B.________ macht für das obergerichtliche Verfahren ein Honorar von 30 % des erstinstanzlichen Honorars von CHF 19‘683.50 geltend. Das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung jedoch auf CHF 16‘415.00 reduziert (vgl. pag. 522, 535 ff.)