Damit wird im Ergebnis der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden um 5 Stunden auf 25 Stunden gekürzt. Eine entsprechende Kürzung wäre im Übrigen auch geboten, da die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte höchstens dem Honorar gemäss PKV entsprechen darf (vgl. dazu nachfolgend). Weiter fällt das ausgewiesene volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss seinen eigenen Berechnungen auf Seite 2 der Honorarnote vom 21. August 2017 tiefer aus als das amtlich geltend gemachte Honorar.