Nicht bzw. nicht in diesem Umfang honorarberechtigter Aufwand stellen zudem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung dar („Gesuch um Vorschusszahlung“, „Kostennote“). Eine Kürzung dieser Positionen um insgesamt 2 Stunden erachtete die Kammer als angezeigt. Ebenfalls wird die geltend gemachte Dauer für die „Berufungsverhandlung“ von 8 Stunden um 3 Stunden auf die effektive Zeit von 5 Stunden gekürzt. Damit wird im Ergebnis der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden um 5 Stunden auf 25 Stunden gekürzt.