Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt B.________ in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch, zumal die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Unter dem Titel „Vorbereitung Berufungsverhandlung“ macht Rechtsanwalt B.________ insgesamt 11.38 Stunden geltend, was die Kammer als zu hoch erachtet. Nicht bzw. nicht in diesem Umfang honorarberechtigter Aufwand stellen zudem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung dar („Gesuch um Vorschusszahlung“, „Kostennote“).