beziffert er das Honorar auf insgesamt CHF 6‘541.50. Nach Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt B.___