3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘100.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. 38 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz