2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Januar 2015 bis am 18. März 2015 in C.________; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 187, 197 Abs. 5 StGB; Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.