I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern Mitteland (Einzelgericht) vom 12.10.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 29.07.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, er verwarnt wurde und ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. November 2014 bis am 6. Januar 2015 in C.________, z.N. von D.________;