36 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘564.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Da das ausgewiesene volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss seinen eigenen Berechnungen auf der Honorarnote vom 21. August 2017 zudem tiefer ausfällt als das amtlich geltend gemachte Honorar, resultiert keine Differenz i.S. von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, welche vom Beschuldigten nachzuzahlen wäre.