b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 21. August 2017 geltend gemachte Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch, weshalb der geltend gemachte aufwand von 30 Stunden auf 5 Stunden gekürzt wird. Es wird auf die ausführliche Begründung im Dispositiv verwiesen (vgl. Urteilsdispositiv III.2.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 5‘564.05. Der Beschuldigte