b) Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Berufungsführer dringt oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb er als unterliegend gilt und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zu tragen hat.