Die Ausübung des Lehrerberufs ist ihm momentan untersagt; ausserschulische, organisierte Tätigkeiten sind nicht bekannt. Der Beschuldigte lässt sich zudem auch freiwillig von der Berner Gesundheit bei der Aufarbeitung und Kontrolle seines Alkoholproblems helfen. Die Gefahr eines weitern Missbrauches ist damit nicht erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird auf die Aussprache eines fakultativen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 2 StGB verzichtet. 35 VI. Kosten und Entschädigung