und V.________ Schülerinnen, die sich über den Beschuldigten beschwert hätten, weil dieser die verbalen und körperlichen Grenzen teilweise überschritten haben soll, beispielweise indem er von „Knackärschen“ gesprochen habe (pag. 76, Z. 96 ff.). Bei diesen Vorwürfen handelt es sich jedoch nicht um im Beweisverfahren erwiesene Tatsachen. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren inkl. Nebenfolgen einen prägenden Eindruck hinterlassen hat und ihn vor weiteren gleichartigen Straftaten abhält. Der Beschuldigte hat beruflich in einer anderen Branche Fuss gefasst. Die Ausübung des Lehrerberufs ist ihm momentan untersagt;