67 StGB, vgl. auch BBl 2012 8861). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung der entsprechenden ausserberuflichen oder beruflichen Tätigkeit als Basis zu Begehung weiterer Straftaten benützen wird (NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 40 zu Art. 67 StGB). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass beim Beschuldigten keine Vorfälle aus der Vergangenheit bekannt sind, bei welchen er seine Tätigkeit als Lehrer zur Begehung von weitern Sexualdelikten missbraucht hätte. Zwar gab es gemäss den Lehrerinnen S.________ und V.______