67 Abs. 2 StGB). Die Gefahr weiteren Missbrauchs wurde mit der Gesetzesrevision neu formuliert, ohne dass am Grundsatz dieser Voraussetzung etwas geändert werden sollte (BBl 2012 8860). Entsprechend kann weitgehend auf die Literatur und Rechtsprechung zum alten Recht abgestellt werden. Dementsprechend ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes – wie auch für alle übrigen Massnahmen – eine schlechte Legalprognose erforderlich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O. N. 25 zu Art. 67 StGB, vgl. auch BBl 2012 8861).