Dies entspricht nicht Sinn und Zweck von Art. 67 StGB. Vielmehr ist zu bestimmen, welche Strafe das Gericht einzig unter Berücksichtigung der massgebenden Katalogtaten ausgesprochen hätte (so zu Art. 67 aStGB: NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 67 StGB). Vorliegend entsprächen die sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 4. und 6. Januar 2015, der massgebenden Katalogtat. Für diese Handlungen wäre für sich alleine eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgesprochen worden. Damit sind die Voraussetzungen für zwingendes Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB nicht erfüllt.