67 StGB in der derzeitigen Fassung nur für Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden. Diesbezüglich ist es angezeigt, analog zu Art. 67 Abs. 5 StGB den Strafanteil auszuscheiden, welcher auf eine Straftat entfällt, welche ein Tätigkeitsverbot nach sich ziehen kann. Wird bei mehreren Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet, kann es dabei – anders als von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 607) – nicht darauf ankommen, in welchem Umfange eine Katalogtat asperierend berücksichtigt wurde. Eine derartige Betrachtungsweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Tätern führen, welche sich nebst den Katalogtaten weiteren Delikten schuldigt gemacht haben.