Sexuelle Handlungen mit Kindern gehören zu den Katalogtaten. Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB festzulegen, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Wie bereits ausgeführt, ist Art. 67 StGB in der derzeitigen Fassung nur für Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden.