Zwingendes Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder zu einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Sexuelle Handlungen mit Kindern gehören zu den Katalogtaten. Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so hat das Gericht gemäss Art.