2013, N. 19 zu Art. 2 StGB). Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend erkannt, dass das Tätigkeitsverbot i.S. von Art. 67 StGB gemäss der derzeit geltenden Fassung nur für Taten, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden, anwendbar ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB per 1. Januar 2015 verschärft wurde, so dass die geltende Bestimmung nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht darstellt. Zwingendes Tätigkeitsverbot gemäss Art.