33 nicht in Betracht fällt, da der Beschuldigte die Delikte nicht in Ausübung seines Berufs verübt hat (pag. 606). Ein altrechtliches Berufsverbot kann somit nicht ausgesprochen werden. Betreffend die Anwendbarkeit des neurechtlichen Tätigkeitsverbotes in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Januar 2015, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 606; vgl. auch POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 2 StGB).