Weiter hat die Vorinstanz während der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet, begründete dies in ihren Erwägungen jedoch nicht näher. Nach Ansicht der Kammer ist es fragwürdig, ob der Beschuldigte seine Taten in der Tat aufarbeiten könnte, wenn er oberinstanzlich den grössten Teil seiner Taten nach wie vor noch bestreitet. Der Beschuldigte ist überdies bereits sozial integriert. Er hat zwischenzeitlich auch beruflich in einer neuen Branche (mit weniger Kontakt zu Minderjährigen) Fuss gefasst.