Dies begründete die Vorinstanz, damit dass es für den Beschuldigten von zentraler Bedeutung sei, die Delikte aufzuarbeiten und sein Verhalten zu reflektieren. Der Beschuldigte müsse sich die Delikte in einem ersten Schritt selber eingestehen und in einem zweiten Schritt auch zu seinem Umfeld ehrlich sein, anstatt sich hinter einem Lügenkonstrukt zu verschanzen. Weiter hat die Vorinstanz während der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet, begründete dies in ihren Erwägungen jedoch nicht näher.