22. Weisung/ Bewährungshilfe Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 bzw. Art. 94 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit weiterhin durch die Fachstelle Berner Gesundheit begleiten zu lassen. Dies begründete die Vorinstanz, damit dass es für den Beschuldigten von zentraler Bedeutung sei, die Delikte aufzuarbeiten und sein Verhalten zu reflektieren.