Regelmässig gehen die Parteien in einem derartigen Arbeitsverhältnis jedoch davon aus, dass der Versicherungsvertreter nach einer Einarbeitungszeit durchschnittlich mindestens im Umfange der „Ausbildungszulage“ Provisionen erzielen wird. Die „Ausbildungszulage“ soll nicht dem neu eintretenden Versicherungsvertreter ein höheres Einkommen als in späteren Dienstjahren verschaffen, sondern vielmehr an Stelle der in der Aufbauphase noch nicht erzielbaren Provisionen treten. Dieses Prinzip konnte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigen (pag.