106 StGB verbunden werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht vorliegend keine Notwendigkeit, dem Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Mit dem Verlust des Lehrerpatents und den finanziellen Folgen, welche die Beschuldigte zu tragen haben wird, ist der Beschuldigten genügend bestraft, weshalb auf die Ausfällung einer Verbindungbusse verzichtet wird. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz des damals arbeitslosen Beschuldigten auf CHF 60.00 fest. Bei der Festsetzung durch die Kammer sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen: