Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Der bedingte Vollzug kann gewährt werden, es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 604 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahren festzulegen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.