Andere Bilder zeigen die Geschädigte immerhin masturbierend, was gegenüber anderen sexuellen Handlungen verschuldensmässig jedoch immer noch geringer zu veranschlagen ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in der Absicht, entsprechende Bilder herstellen zu lassen, sich zur sexuellen Erregung die Bilder zu beschaffen und zu besitzen. Der Alkoholkonsums ist im Rahmen einer leichten Strafminderung gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Das Tatverschulden liegt innerhalb des Strafrahmens immer noch als sehr leicht. Für diese Taten ist nach Ansicht der Kammer eine Einsatzstrafe von 16 Strafeinheiten angemessen.