_ per Chat entsprechende Anweisungen zukommen liess und quasi Regie führte. Verschuldensmindernd ist demgegenüber, dass D.________ beim Erstellen der Bilder bereits knapp 16 Jahre alt war (wobei durch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB Jugendliche bis zur Volljährigkeit geschützt sind), sowie dass einige wenige Bilder schlecht belichtet sind und die Geschädigte damit nur schemenhaft erkennbar ist. Andere Bilder zeigen die Geschädigte immerhin masturbierend, was gegenüber anderen sexuellen Handlungen verschuldensmässig jedoch immer noch geringer zu veranschlagen ist.