bei 30 bis 200 Erzeugnissen 18 Strafeinheiten. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten rund 40 Bilder von D.________ sichergestellt wurden, welche diese in unterschiedlichen, jedoch allesamt zur sexuellen Erregung des Beschuldigten gedachten Posen zeigen. Die Kammer erachtet davon jedoch lediglich 21 Bilder als pornografisch und damit strafzumessungsrelevant. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Bilder nicht nur besass, sondern (zum Eigenkonsum) herstellen bzw. D.________ per Chat entsprechende Anweisungen zukommen liess und quasi Regie führte.