Es handelt sich dabei aber nicht etwa um einen Bussentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Das Gericht hat vielmehr alle Tatumstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls von den VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die VBRS-Richtlinien sehen im Erstfall bei Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB bis ca. 30 Erzeugnisse 12 Strafeinheiten vor; bei 30 bis 200 Erzeugnissen 18 Strafeinheiten.