42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Der bedingte Vollzug kann gewährt werden, es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 604 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 2 Jahren festzulegen. Der Beschuldigte befand sich vom 17. März 2015, 14:45 Uhr (pag. 3 ff.), bis am 18. März 2015, 18:46 Uhr, in Polizeihaft (pag. 30). Da die Haft mithin länger als 24 Stunden dauerte, ist sie im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 21. Geldstrafe für Pornografie 21.1. Einsatzstrafe für pornografische Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen