Das Verhältnis mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern bezeichnet er als tip top. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgten die Taten während der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte wenige Monate nach Beginn der Probezeit mehrfach und bewusst wiederum strafrechtliche Normen verletzte. Da die Vorstrafe aber nicht einschlägig ist, führt sie nicht zu einer Erhöhung der Strafe.