Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602 ff.). Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte von Ende Juli 2016 bis 1. April 2017 arbeitslos war. Seither ist er bei der U.________ als Versicherungsvertreter tätig. Seine Schulden hat er zwischenzeitlich weitgehend abbezahlt. Auch den Alkoholkonsum hat er gemäss Befragung in der Berufungsverhandlung gut im Griff. Der Beschuldigte ist in einer Studentenverbindung aktiv und im Rang eines Hauptmanns im Stab einer Infanteriebrigade. In der Freizeit geht er gerne joggen. Das Verhältnis mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern bezeichnet er als tip top.