Die Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist bei diesen Handlungen eher gering. Die ungestörte sexuelle Entwicklung der weniger als einen Monat vor dem 16. Geburtstag stehenden Geschädigten dürfte durch diese Taten nicht allzu gross sein, zumal diese mit dem Beschuldigten zuvor bereits mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Durch die räumliche Distanz zwischen den Beteiligten erscheint zudem – im Vergleich mit anderen Taten – die Einwirkung auf die sexuelle Integrität der Geschädigten geringer.