„hands-off“-Delikte (Verleitung zu sexuellen Handlungen an sich selber/ Fotos) Am 4. Januar 2015 sowie am 6. Januar 2015 animierte der Beschuldigte D.________ dazu, sich nackt bzw. in sexuell aufreizenden Positionen oder masturbierend zu fotografieren und ihm die Bilder per Chat zu senden. Die Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist bei diesen Handlungen eher gering.