28 sondern dass die vereinbarten Treffen auf diese Handlungen ausgerichtet waren. Diese Faktoren wirken sich allesamt verschuldenserhöhend aus. Die objektive Tatschwere ist vorliegend nicht zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden 15 Monate als angemessen. b) Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beweggründe der Tat waren sexueller und egoistischer Natur.