in den Videoeinvernahmen und insbesondere dem Chat-Verkehr mit S.________ (pag. 39 ff.) lässt sich denn auch schliessen, dass nicht der Geschlechtsverkehr als Solches, sondern die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten und seine Anforderungen ihr zu schaffen machten. Letztendlich hat der Beschuldigte die Geschädigte einzig als Sexualobjekt benutzt. Damit einher geht auch, dass es zu den meisten sexuellen Handlungen nicht aus der Situation heraus kam,