_ war - jedenfalls im gewissen Umfange - bereits in der Lage, das Geschehen einzuordnen und sich gewissen Wünschen des Beschuldigten (z.B. nach Oralverkehr) (vorläufig) erfolgreich zu widersetzen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es nicht bei einem einmaligen Vorfall blieb; allerdings handelt es sich bei viermaligem Geschlechtsverkehr während eines Monates auch über einen überblickbaren Deliktszeitraum bzw. eine überblickbare Zahl von Taten. Zu einer im gewissen Umfange erhöhten Gefährdung des Rechtsgutes führt zudem die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).