__ stand im Zeitpunkt der Taten rund ein bis zwei Monate vor ihrem 16. Geburtstag. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung demnach weniger stark betroffen, als bei jüngeren Geschädigten. Dies gilt insbesondere für die Zungenküsse, die kaum mehr ins Gewicht fallen, aber auch für den einvernehmlichen mehrmaligen Geschlechtsverkehr, der zudem geschützt, d.h. mit Kondom erfolgte. D.________ war - jedenfalls im gewissen Umfange - bereits in der Lage, das Geschehen einzuordnen und sich gewissen Wünschen des Beschuldigten (z.B. nach Oralverkehr) (vorläufig) erfolgreich zu widersetzen.