20. Freiheitsstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern 20.1. Einsatzstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern im 2014 / „hands-on“-Delikte (4x Geschlechtsverkehr, 2x Zungenküsse) a) Objektives Tatverschulden Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187 StGB).