Diese Taten mit einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bilden den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche der Pornografie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55).