Der Beschuldigte hat sich der Pornografie schuldig gemacht auf Grund der pornografischen Videos mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten schuldig gemacht (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sowie auf Grund der pornografischen Darstelllungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).